Beleidigungen auf Facebook: fristlose Kündigung wirksam

Ein Auszubildender hatte in seinem Facebookprofil diverse beleidigende Äußerungen unter der Rubrik Arbeitgeber eingetragen, u.a. “Menschenschinder”, “Ausbeuter” und “Leibeigener”. Zu den Aufgaben des Arbeitgebers gehörte es unter anderem, Facebookprofile für Kunden zu erstellen.

Der Arbeitgeber erklärte die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses, wogegen der Auszubildende Kündigungsschutzklage erhob. Der Auszubildende trug unter anderem vor, bei den Einträgen habe es sich ersichtlich um Ironie gehandelt. Das Arbeitsgericht Bochum stufte die Einträge als beleidigend ein, attestierte dem Azubi aber eine mangelnde Reife. Die Kündigung wurde deshalb für unwirksam erachtet, eine Abmahnung wäre ausreichend gewesen.

Auf die Berufung des Arbeitgebers hat das Landesarbeitsgericht Hamm (3 Sa 644/12) die Kündigung jetzt für wirksam erklärt. Mit 26 Jahren habe der Azubi die ausreichende Lebenserfahrung gehabt, um die Konsequenzen der Einträge abschätzen zu können. Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.

Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
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Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

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