Kein Attest vorgelegt: fristlose Kündigung wirksam

Ein Arbeitnehmer war erkrankt und hatte sich geweigert, schon ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Laut seines Arbeitsvertrages war er dazu aber verpflichtet. Der Arbeitgeber erteilte dem Arbeitnehmer deshalb wegen Verletzung seiner vertraglichen Nachweispflicht eine Abmahnung. Weil der Arbeitnehmer darauf ebenfalls nicht reagierte, sprach der Arbeitnehmer schließlich eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat jetzt entschieden, dass die fristlose Kündigung des Arbeitgebers wirksam war. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers blieb deshalb erfolglos.

Nach Ansicht der Richter habe der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten zur Vorlage des Attests hartnäckig und uneinsichtig verletzt. Da er diesbezüglich bereits abgemahnt worden war, durfte der Arbeitgeber ihm im Wiederholungsfall fristlos kündigen.

Die entsprechende vertragliche Klausel, wonach die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Erkrankung vorgelegt werden musste, hielt das LAG für wirksam.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, 19.01.2012, Az: 10 Sa 593/11