Kündigung eines HIV-Kranken zulässig

Ein an HIV erkrankter Arbeitnehmer war von seinem Arbeitgeber, einem Medikamentenherrsteller, noch während der Probzeit ordentlich gekündigt worden. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage. Erfolglos, wie nun das LAG Berlin-Brandenburg festgestellt hat.

Nach Auffassung der Richter sei die Kündigung weder willkürlich, noch verstoße sie gegen Treu und Glauben. Die Entscheidung des Arbeitgebers, für die Produktion von Medikamenten generell keine erkrankten Mitarbeiter einsetzen zu wollen, sei nicht zu beanstanden. Die Sozialwidrigkeit prüften die Richter nicht, da das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung fand.

Auch einen geltend gemachten Anspruch auf Schmerzensgeld nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) lehntne die Richter ab. Eine etwaige Ungleichbehandlung des Arbeitnehmers sei durch die Arbeitgeberinteressen gerechtfertigt gewesen.

Quelle:LAG Berlin-Brandenburg, 13. 1. 2012, Az: 6 Sa 2159/11

Rechtsanwalt Nils von Bergner
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