Mißglückter Flirt – Bankangesteller zu Unrecht gekündigt

An einer Tankstelle war einem Arbeitnehmer eine attraktive Dame aufgefallen. Wir er später herausfinden konnte, handelte es sich um eine Kundin seines Arbeitgebers, einer Bank. Der Arbeitnehmer nutzte die Gunst der Stunde und besorgte sich über seinen Arbeitgeber vertrauliche Daten der Kundin, per SMS nahm er dann Kontakt zu ihr auf. Die Kundin empfand dies als unangemessen und beschwerte sich beim Bankvorstand. Dieser wiederum sanktionierte das Verhalten des Angestellten mit einer Änderungskündigung, gegen die sich der Angestellte mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzte. Das zuständige Arbeitsgericht gab der Klage statt, die dagegen eingelegte Berufung der Bank blieb ohne Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vertritt in seiner Entscheidung die Auffassung, dass der Ausspruch einer Kündigung unverhältnismäßig gewesen sei. Vielmehr hätte der Ausspruch einer Abmahnung ausgereicht, um den Arbeitnehmer unter Kündigungsandrohung zu vertraggerechtem Verhalten zu motivieren.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, 10.11.2011, Az: 10 Sa 329/11

Rechtsanwalt Nils von Bergner
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