Wird ein Arbeitnehmer fristlos gekündigt, dann muss er den ihm überlassenen Dienstwagen unverzüglich an den Arbeitgeber zurückgeben. Dies gilt auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung zur Wehr setzt und die Rechtmäßigkeit der Kündigung gerichtlich noch nicht festgestellt wurde.
Diese Auffassung vertritt jedenfalls das Arbeitsgericht Stuttgart. Demnach liege es in der Natur der Sache, dass der Dienstwagen spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben sei. Stelle sich die Kündigung später als unwirksam heraus, könne der Arbeitnehmer auf Schadensersatz klagen.
Quelle: ArbG Stuttgart, 19.05.2011, 16 Ga 50/10
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-
Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)
Rechtsanwälte von Bergner und Özkan
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