Schwerbehinderung: Kein Recht zur Lüge im laufenden Arbeitsverhältnis

Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Vor Ausspruch der Kündigung ist das zuständige Integrationsamt anzuhören und dessen Zustimmung einzuholen. Wird dies vom Arbeitgeber versäumt, ist die Kündigung unwirksam. In der Praxis problematisch ist, dass Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung häufig keine Kenntnis von der Schwerbehinderung haben. Das Bundesarbeitsgericht musste sich jetzt mit der Frage beschäftigen, ob ein Arbeitgeber während des laufenden Arbeitsverhältnisses nach einer möglichen Schwertbehinderung eines Arbeitnehmers fragen darf. Nach Ansicht der Richter ist dies zulässig.

Frage der Arbeitgeber später als sechs Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses mit einem berechtigten Interesse nach -etwa zur Vorbereitung einer Kündigung– dann dürfe der Arbeitnehmer seine Schwerbehinderteneigenschaft nicht verschweigen. Tue er dies dennoch, dann könne er sich in einem späteren Kündigungsschutzverfahren nicht auf den entsprechenden Sonderkündigungsschutz berufen (BAG, 16. Februar 2012, Az: 6 AZR 553/10).

Nach überwiegenden Auffassung der Rechtsliteratur ist es vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses, etwa im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs, und wohl auch noch bis zu sechs Monate danach dagegen unzulässig, nach einer Schwerbehinderung zu fragen, da dies diskriminierenden Charakter haben könnte. In solchen Fällen soll dem Betroffenen also ein “Recht zur Lüge” zustehen.

Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
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Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

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