Ein Jugendamtsleiter war von seinem Dienstherrn fristlos gekündigt worden, da dieser zuvor wiederholt sexistische Äußerungen getätigt haben soll. Der Jugendamtsleiter erhob Kündigungsschutzklage und erhielt vor dem zuständige Arbeitsgericht zunächst Recht. Dort hielt man die Kündigung für unwirksam.
In der zweiten Instanz hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Sache jetzt anders beurteilt. Nach Ansicht der Richter habe der Jugendamtsleiter durch seine Äußerungen wiederholt und in erheblichem Maße gegen seine Pflichten als Behördenleiter verstoßen.
Der Entscheidung vorausgegangen war eine umfangreiche Beweisaufnahme, in deren Verlauf verschiedene Kollegen die sexistischen Äußerungen bestätigt hatten. Nach Auffassung des LAG habe es wegen der Vielzahl der Äußerungen vor Ausspruch der fristlosen Kündigung auch keiner vorherigen Abmahnung bedurft.
Quelle: LAG Düsseldorf, 08.03.2012, Az: 5 Sa 684/11
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
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Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)
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