Streusand gestohlen: fristlose Kündigung wirksam

Der Leiter eines Einzelhandelsunternehmens hatte einen Beutel Streusand mit nach Hause genommen, ohne diesen zu bezahlen. Zwei Tage später wurde er bei dem Versuch ertappt, Waren im Wert von ca. 12 Euro mitgehen zu lassen. Der Arbeitgeber kündigte dem Filialleiter daraufhin fristlos, ohne ihn zuvor abgemahnt zu haben. Der Betroffene hatte eine Betriebszugehörigkeit von 21 Jahren.

Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers blieb ohne Erfolg, auch das Landesarbeitsgericht hat die ausgesprochene Kündigung jetzt bestätigt. Nach Ansicht der Richter habe der Angestellte das Vertrauensverhältnis durch die zwei Vorfälle endgültig zerstört. Einer Abmahnung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung habe es daher nicht mehr bedurft. Dass die entwendeten Sache nur von geringen Wert waren, ließ nach Auffassung des Gerichts keine andere Beurteilung zu.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, 10.02.2012, Az: 6 Sa 1845/11