Trotz unrechtmäßiger Kündigung: kein Anspruch auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitgeber hatte einen Arbeitnehmer mehrfach wegen angeblichen Fehlverhaltens gekündigt. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer erfolgreich mit einer Kündigungsschutzklage. Nachdem der Arbeitgeber in die Berufung gegangen war, stellte der Arbeitnehmer im Berufungsverfahren einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Zur Begründung trug er vor, durch die unrechtmäßigen Kündigungen des Arbeitgebers sei er psychisch erkrankt. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm deshalb nicht zuzumuten.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Würtemberg hat den Auflösungsantrag des Arbeitnehmers jetzt abgelehnt. Nach Ansicht der Richter liege in dem Ausspruch einer sozial nicht gerechtfertigten Kündigung durch den Arbeitgeber kein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten, und zwar auch dann nicht, wenn die Kündigung zu einer Erkrankung des Arbeitnehmer führe. Dass ein Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung erkranke, sei vielmehr Ausfluss des allgemeinen Lebensrisikos.

Quelle: LAG Baden-Würtemberg, 21.12.2011, Az: 9 Sa 136/11