Vor fristloser Kündigung: Betriebsrat muss umfassend informiert werden

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Nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein muss ein Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen der Anhörung vor dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht nur über die vorliegenden Tatsachen, sondern auch über die Historie des Arbeitsverhältnisses und die durchgeführte Interessenabwägung informieren. Tue der Arbeitgeber dies nicht, sei die Kündigung bereits aus formalen Gründen unwirksam.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein muss ein Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen der Anhörung vor dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht nur über die vorliegenden Tatsachen, sondern auch über die Historie des Arbeitsverhältnisses und die durchgeführte Interessenabwägung informieren. Tue der Arbeitgeber dies nicht, sei die Kündigung bereits aus formalen Gründen unwirksam.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber eine Reinigungskraft wegen des Verdachts des Diebstahls fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Die Angestellte hatte eine lange Betriebszugehörigkeit und war bereits mehrfach abgemahnt worden. Vor Ausspruch der Kündigung hatte der Arbeitgeber dem Betriebsrat lediglich die Tatsachen zum Diebstahlsverdacht mitgeteilt, nicht jedoch weitergehende Umstände zu Betriebszugehörigkeit und Abmahnungen. Dessen hätte es nach Auffassung der Richter jedoch bedurft, damit sich der Betriebsrat ein umfassendes Bild von dem Kündigungssachverhalt hätte machen können.

Ebenso wie bereits das Arbeitsgericht hob das Landesarbeitsgericht die Kündigung deshalb auf, die Kündigungsschutzklage der Angestellten war erfolgreich.

Quelle: LAG Schleswig-Holstein, 10.01.2012, Az: 2 Sa 305/11